Mietbestimmungen

Stand 08/22

A: Mietvertrag, Mieter, Fahrzeugzustand, Reparaturen, Betriebsmittel

  1. Der Mieter gibt durch Unterschrift auf dem Mietvertrag oder durch Bestätigung der Reservierungsanfrage (per E-Mail oder sonstigen Kommunikationskanälen) eine verbindliche Bestellung ab. Ein verbindlicher Vertrag kommt mit Zugang der Buchungsbestätigung (per EMail) oder Übergabe des Fahrzeugs zustande.
     
  2. Für Buchungen besteht gemäß § 312g BGB Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 kein Widerrufsrecht.
     
  3. Der Mieter erklärt, dass er zur Zahlung des vereinbarten Mietpreises und der Kaution fähig ist.
     
  4. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug schonend und fachgerecht zu behandeln und regelmäßig zu prüfen, ob sich das Fahrzeug in einem verkehrssicheren Zustand befindet sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen.
     
  5. Die Fahrzeuge des Vermieters sind grundsätzlich Nichtraucher-Fahrzeuge. Beim Missachten des Rauchverbotes werden dem Mieter die entstandenen Reinigungskosten, jedoch mindestens 500€, in Rechnung gestellt.
     
  6. Treten am Mietwagen Betriebsstörungen oder sonstige technische Störungen auf, hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu unterrichten. Die Beseitigung der Schäden darf nur mit ausdrücklich erteilter Genehmigung des Vermieters in einer Fachwerkstatt des vermieteten Mietwagenfabrikats vorgenommen werden. Die Genehmigung des Vermieters ist entbehrlich, wenn dem Mieter vor Durchführung der Reparatur von der Fachwerkstatt verbindlich zugesagt wird, dass die Reparaturkosten nicht mehr als 80,-EUR betragen. Der Vermieter erstattet, die dem Mieter nach den vorangegangenen Bestimmungen erwachsenen effektiven Kosten für die Beseitigung der Schäden gegen Vorlage, der vom Mieter verauslagten und quittierten Originalrechnung, wenn der Mieter nachweist, dass Schäden und Betriebsstörungen nicht von ihm verschuldet wurden bzw. die Verkehrsunsicherheit des Fahrzeuges gegeben war.
     
  7.  Das Fahrzeug wird dem Mieter mit vollem Kraftstofftank übergeben. Bei Rückgabe des Fahrzeugs ist es mit einem vollständig gefülltem Kraftstofftank zurückzugeben. Wird das Fahrzeug nicht vollständig betankt zurückgegeben, so wird der Vermieter dem Mieter für die Betankung des Fahrzeugs 4 EUR pro Liter in Rechnung stellen.
     
  8.  Kosten für Betriebsmittel (insbesondere Motoröl und Scheibenreiniger/-frostschutz) gehen zu Lasten des Mieters.

B: Vorzulegende Dokumente bei Fahrzeugabholung, Berechtigte Fahrer, zulässige Nutzungen, Fahrten ins Ausland, Ortung der Fahrzeuge

  1. Der Mieter muss bei Übergabe des Fahrzeugs einen Personalausweis oder Reisepass mit Adressnachweis und eine im Inland gültige Fahrerlaubnis vorlegen. Der Vermieter akzeptiert Barzahlung, Bankomatzahlung, Kreditkartenzahlung, Bezahlung mit dem Zahlungsdienstleister PayPal, Klarna, Sofortüberweisung und Banküberweisung. Das Zahlungsmittel muss auf den Namen des Mieters ausgestellt sein. Kann der Mieter bei Übergabe des Fahrzeugs diese Dokumente nicht vorlegen, wird der Vermieter vom Mietvertrag zurücktreten. Ansprüche des Mieters wegen Nichterfüllung sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Entstandene Schäden müssen dem Vermieter ersetzt werden. Darüber hinaus gelten für alle Fahrer Alters- und Führerscheinbeschränkungen, welche auf der Website des Vermieters oder auf dem Mietvertrag eingesehen sowie telefonisch erfragt werden können. Für alle Fahrer ist ein Führerscheinbesitz von mindestens 1 Jahr vorgeschrieben.
     
  2. Bei Zweifel vom Vermieter an der Identität des Mieters, der Gültigkeit dessen Fahrerlaubnis oder dessen Bonität ist der Vermieter berechtigt, eine Fahrzeugübergabe so lange zurückzuhalten, bis die bestehenden Zweifel an Identität, Fahrerlaubnis und Bonität zufriedenstellend vom Mieter gegenüber dem Vermieter geklärt worden sind.
     
  3. Das Fahrzeug darf nur von den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden. Weitere Fahrer können vor Mietbeginn gegen eine zusätzliche Gebühr i.H.v. 50€ pro Fahrer eingetragen werden.
     
  4. Der Mieter hat Handeln des Fahrers wie eigenes zu vertreten. Sämtliche Rechte und Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung gelten zugunsten und zulasten des berechtigten Fahrers.
     
  5. Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden. Das Fahrzeug darf nicht verwendet werden:

    a. zu motorsportlichen Zwecken, insbesondere Fahrveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt,
    b. für Fahrzeugtests oder Fahrsicherheitstrainings,
    c. auf Rennstrecken,
    d. zur gewerblichen Personenbeförderung,
    e. zur Weitervermietung,
    f. zur Begehung von Straftaten.Bei Missachtung ist eine Strafzahlung i.H. der hinterlegten Kaution fällig, mindestens jedoch 5.000€.
     
  6. Die Nutzung des Fahrzeuges ist ausschließlich in Deutschland und Österreich gestattet. Die Nutzung in anderen Ländern ist anfragepflichtig und mit besonderen Auflagen möglich, insbesondere erhöhen sich die Kautionen auf mindestens 10.000€. Die genaue Höhe der Kaution steht im Mietvertrag bzw. wird vor einer Buchung vom Vermieter an den Mieter weitergegeben. Sollte die österreichische und deutsche Grenze ohne vorherige Erteilung der Genehmigung passiert werden, so ist eine Strafzahlung i.H.v. 2.500€ fällig. Bei Feststellung des Grenzübertritts wird die örtliche Polizei informiert und der abgeschlossene Vertrag ist unverzüglich gekündigt.
     
  7. Das Fahrzeug darf nur in absperrbaren Garagen abgestellt werden.
     
  8. Das Ausschalten der Traktionskontrolle sowie Launch-Control-Starts sind strengstens untersagt. Bei Missachtung ist eine Rückzahlung der Kaution ausgeschlossen. Sollte der Mieter oder die Mieter Burnouts gemacht haben oder diverse Drifts vollzogen haben und nachweißlich die Profiltiefe gesunken ist wird dem Mieter ab einer Veränderung von 0,5 mm Pauschal 200,00€ verrechnet! Das gilt pro Millimeter, das heißt: bringt der Mieter das Fahrzeug mit einer Profiltiefenveränderung von bis 2 mm zurück (als im Übergabeprotokoll angeführt) dann werden dem oder den Mietern 400,0€ verrechnet! Der komplette Hinterreifensatz wird verrechnet, sobald der Mieter das Fahrzeug mit einem Profil retour bringt, dass dem nächsten Mieter eine Fahrt untersagt werden muss, da das Fahrzeug nicht mehr über eine ausreichende Sicherheit verfügt! Des Weiteren wird in diesem Fall dem Mieter auch die entgangene Miete verrechnet.
     
  9. Zuwiderhandlungen gegen eine bzw. Nichterfüllung einer der Bestimmungen gemäß den vorstehenden Ziffern 1., 2., 5., 6., 7. oder 8. berechtigen den Vermieter zu einer fristlosen Kündigung des Vertrages bzw. zu einem Rücktritt vom Mietvertrag. Ersatzansprüche des Mieters sind in einem solchen Falle ausgeschlossen. Der Anspruch auf Ersatz des Schadens, der dem Vermieter aufgrund der Verletzung einer der Bestimmungen gemäß den vorstehenden Ziffern B 1 bis B 8 entsteht, bleibt unberührt.
     
  10. Unsere Fahrzeuge sind mit einem GPS-Ortungssystem ausgestattet.

C: Mietpreis, Fälligkeit, Zahlungsbedingungen, Sicherheitsleistung (Kaution), Fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs

  1. Der Mietpreis setzt sich zusammen aus einem Basismietpreis, Zusatzpaketen sowie etwaige Lieferpauschalen / Selbstabholer- KM-Pakete. Als Zusatzpakete verstehen sich insbesondere Gebühren für Zusatzfahrer, Reduzierung der Selbstbeteiligungen sowie vorab gebuchte KM-Pakete.
     
  2. Für Zustellungen und Abholungen werden, die dafür vereinbarten, Zustellungs- und Abholgebühren in Rechnung gestellt.
     
  3. Der Mietpreis ist für den vereinbarten Mietzeitraum grundsätzlich in voller Höhe zu leisten, d.h. Rückerstattungen bei verspäteter Fahrzeugabholung oder vorzeitiger -rückgabe erfolgen nicht. Der Mietpreis ist zu Beginn der Mietzeit fällig.
     
  4. Der Mieter ist verpflichtet, bei Beginn der Mietzeit als Sicherheit für die Erfüllung seiner Pflichten zusätzlich zum Mietpreis eine Kaution zu leisten. Die Höhe der Kaution ist vom gemieteten Fahrzeug abhängig. Angaben zur Höhe der Kaution befinden sich auf der Website des Vermieters und auf der Vorderseite des Mietvertrags. Eine Rückzahlung der Kaution erfolgt erst nach Begutachtung durch einen externen Fahrzeugaufbereitungs-Dienstleister, frühestens nach 24h, spätestens nach 48h, sofern keine Mängel bzw. Schäden gegenüber dem bei Mietbeginn ausgefüllten Fahrzeugübergabeprotokolls hinzugekommen sind.
     
  5. Gerät der Mieter mit der Entrichtung der Miete in Verzug, ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag auch ohne vorherige Mahnung fristlos zu kündigen.

D: Versicherung

  1. Das Fahrzeug ist als sog. Selbstfahrermietfahrzeug zugelassen.
     
  2. Der Versicherungsschutz für das gemietete Fahrzeug erstreckt sich auf eine Haftpflichtversicherung mit einer max. Deckungssumme bei Personenschäden und Sachschäden von 100 Mio. EUR. Die max. Deckungssumme je geschädigte Person beläuft sich auf 8 Mio. EUR und ist auf Europa beschränkt. Die Selbstbeteiligung in der Haftpflichtversicherung beläuft sich auf 1.000 EUR pro Schadenfall.
     
  3. Zusätzlich erstreckt sich der Versicherungsschutz für das gemietete Fahrzeug auf eine Vollkaskoversicherung mit einer je Fahrzeug individuellen Selbstbeteiligung. Die Selbstbeteiligung variiert je nach Fahrzeug und ist auf der Vorderseite des Mietvertrages hinterlegt.
     
  4. Schäden u.a. Beschädigungen der Felgen inkl. Reifen, Steinschläge an Scheiben bzw. Karosserie, grobe Verschmutzungen im Innenraum bzw. an Karosserie sowie in diesem Zusammenhang entstehende Mietausfälle, werden nicht bei der Versicherung als Versicherungsschaden eingereicht und werden direkt mit der Kaution verrechnet. Eine abgeschlossene SB-Reduzierung ist von diesen Schäden unberührt, sodass der Mieter bei den beschriebenen Schäden bis in Höhe der ursprünglich hinterlegten Selbstbeteiligung, die je nach Fahrzeug variiert, haftet.
     
  5. Die hinterlegte Kaution mindert die Ansprüche aus der Selbstbeteiligung nicht und dient zur Regulierung weiterer, von der Versicherung nicht gedeckter Ansprüche (Mietausfall etc.).
     
  6. Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz wie nicht angepasster Geschwindigkeit, Vergehen mit Bußgeldverfahren (u.a. Fahren unter Alkoholeinfluss), bei Nicht-Nutzung des öffentlichen Straßenverkehrs (siehe Punkt B5 a bis f) oder anderen im Vertrag hinterlegten Verboten, greift die Vollkaskoversicherung im Schadenfall nicht und die Haftung des Mieters ist auf Eigenschaden ausgeweitet.
     
  7. Der Mieter bzw. Fahrer ist bei Haftpflichtschäden nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Vermieters Ansprüche von Dritten ganz oder zum Teil anzuerkennen oder zu befriedigen.
     
  8. Der Mieter bzw. Fahrer ist verpflichtet, bei Eintritt des Schadenereignisses nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Er hat hierbei Weisungen des Vermieters, soweit zumutbar, zu befolgen und bei der Schadenermittlung und – regulierung zu unterstützen.
     
  9. Der Vermieter ist bevollmächtigt, gegen den Mieter bzw. Fahrer geltend gemachte Schadenersatzansprüche in dessen Namen und erfüllen oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben. Werden gegen den Mieter oder Fahrer Ansprüche außergerichtlich oder gerichtlich geltend gemacht, ist der Mieter bzw. Fahrer verpflichtet, dies unverzüglich nach Erhebung des Anspruchs anzuzeigen.
     
  10. Bei gerichtlich geltend gemachten Ansprüchen wird dem Vermieter die Führung des Rechtsstreits überlassen. Der Vermieter ist berechtigt im Namen des Mieters bzw. Fahrers einen Rechtsanwalt zu beauftragen, dem durch Mieter bzw. Fahrer Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und angeforderte Unterlagen zur Verfügung gestellt werden müssen.

E: Unfälle, Diebstahl, Anzeigepflicht, Obliegenheiten

  1. Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand, Wild- oder sonstigen Schäden hat der Mieter oder der Fahrer unverzüglich die Polizei zu verständigen und hinzuzuziehen. Dies gilt auch dann, wenn das Mietfahrzeug gering beschädigt wurde, und auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter.
     
  2. Bei jeglicher Beschädigung des Fahrzeugs während der Mietzeit ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich über alle Einzelheiten des Ereignisses, das zur Beschädigung des Fahrzeugs geführt hat, schriftlich zu unterrichten. Dies gilt auch für den Fall der Entwendung des Fahrzeugs oder von Fahrzeugteilen. Der Mieter soll zu diesem Zweck einen Unfallbericht in allen Punkten sorgfältig und wahrheitsgemäß ausfüllen. 
     
  3. Der Mieter oder Fahrer haben alle Maßnahmen zu ergreifen, die der Aufklärung des Schadenereignisses dienlich und förderlich sind. Dies umfasst insbesondere, dass sie die Fragen des Vermieters zu den Umständen des Schadenereignisses wahrheitsgemäß und vollständig beantworten müssen und den Unfallort nicht verlassen dürfen, bevor die erforderlichen und insbesondere für den Vermieter zur Beurteilung des Schadensgeschehens bedeutsamen Feststellungen getroffen werden konnten bzw. ohne es dem Vermieter zu ermöglichen, diese zu treffen.

​F: Haftung des Mieters

  1. Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haften der Mieter und/oder der Fahrer grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Demnach haften der Mieter und/oder Fahrer dann nicht, wenn sie die Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben.
     
  2. Die Haftung aus Unfällen (vertragliche Haftungsbegrenzung) für Schäden, für Fahrzeugverlust und Brand gegenüber Jo Car Solutions GmbH ist begrenzt. Eine vertraglich vereinbarte Haftungsbegrenzung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung. In diesem Fall haften der Mieter sowie die in den Schutzbereich der vertraglichen Haftungsbegrenzung eingezogenen Fahrer je einzelnem Schadenereignis bis zu einem Betrag in Höhe des vereinbarten Selbstbehalts. Neben dem Mieter sind alle im Mietvertrag eingetragenen Zusatzfahrer in den Schutzbereich der Haftungsbegrenzung eingezogen. Ein Anspruch auf eine vertragliche Haftungsbegrenzung besteht nicht, wenn der Schaden vorsätzlich herbeigeführt wurde. Wurde der Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, ist der Vermieter berechtigt, seine Leistungsverpflichtung zur Haftungsbegrenzung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Ein Anspruch auf eine vertragliche Haftungsbegrenzung besteht des Weiteren nicht, wenn eine vom Mieter bzw. Fahrer zu erfüllende Obliegenheit, insbesondere nach Punkt E dieser Allgemeinen Mietbedingungen, vorsätzlich verletzt wurde. Für den Fall einer grob fahrlässigen Verletzung einer vom Mieter bzw. Fahrer zu erfüllenden Obliegenheit ist der Vermieter berechtigt, seine Leistung zur Haftungsbegrenzung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Mieter bzw. der Fahrer. Abweichend von den Bestimmungen der beiden vorangegangenen Sätze ist der Vermieter zur Haftungsbegrenzung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt des Haftungsbegrenzungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Haftungsbegrenzungspflicht des Vermieters ursächlich ist; dies gilt nicht, wenn die Obliegenheit arglistig verletzt wurde.
     
  3. Die vertragliche Haftungsfreistellung gilt nur für den Mietvertragszeitraum und Schäden am Fahrzeug. Zusätzlich haftet der Mieter für Abschleppkosten, Bergung und Rückführung, Sachverständigengebühren und etwaige weitere dem Vermieter entstehende Kosten und Mietausfall. Die Selbstbeteiligung pro Schadenfall, die der Mieter zu tragen hat, kann auf der Website und auf der Vorderseite des Mietvertrages eingesehen werden.
     
  4. Der Mieter haftet unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen sowie für sämtliche Besitzstörungen, die er oder Dritte, denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, verursachen. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße von dem Vermieter erheben. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand , der dem Vermieter für die Bearbeitung von Anfragen entsteht, die Verfolgungsbehörden oder sonstige Dritte zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten ,Straftaten oder Störungen an den Vermieter richten, erhält dieser vom Mieter für jede derartige Anfrage eine Aufwandspauschale von 30 EUR (inkl. MwSt.), es sei denn der Mieter weist nach, dass dem Vermieter ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist; der Vermieter ist es unbenommen einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.
     
  5. Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Brems-, Betriebs und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden, dies gilt insbesondere für Schäden bspw. durch rutschende Ladung, Falschbetankung, Schäden durch Verschalten, Verwindungsschäden, Bedienungsfehler sowie Schäden durch Überbeanspruchung des Fahrzeugs.
     
  6. Der Mieter hat bei Benutzung von mautpflichtigen Straßen für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der anfallenden Mautgebühr zu sorgen. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Mautgebühren, die er oder Dritte, denen er das Fahrzeug überlässt, verursachen, frei.
     
  7. Diese Regelungen gelten neben dem Mieter auch für berechtige Fahrer, wobei die vertragliche Haftungsbegrenzung nicht zugunsten unberechtigter Nutzer der Mietsache gilt.
     
  8. Die Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes und die Vorschriften der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung gelten ergänzend zu den Regelungen in diesen Allgemeinen Mietbedingungen.
     
  9. Mehrere Mieter haften für Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dem Mietvertrag als Gesamtschuldner.

G: Haftung des Vermieters

  1. Der Vermieter haftet in Fällen des Vorsatzes oder groben Fahrlässigkeit des Vermieters, eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet der Vermieter nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
     
  2. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Sachen, die bei Rückgabe im Mietgegenstand zurückgelassen werden. Dies gilt nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der Vermieterin, ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

H: Rückgabe des Fahrzeugs, Daten in Navigations- und Kommunikationssystemen

  1. Der Mietvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Setzt der Mieter den Gebrauch des Fahrzeugs nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. § 545 BGB findet keine Anwendung.
     
  2. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug zum Ablauf der Mietzeit dem Vermieter in vertragsgemäßem Zustand am vereinbarten Ort und zur vereinbarten Rückgabezeit zurückzugeben. Bei übermäßiger Verschmutzung des Fahrzeugs, die eine Sonderreinigung des Fahrzeugs erfordert, oder wenn das Fahrzeug mit Geruchsbeeinträchtigung zurückgegeben wird, leistet der Mieter dem Vermieter Schadensersatz. Sonderreinigungskosten werden nach Aufwand, mindestens aber mit einer Sonderreinigungspauschale i.H.v. 250€ berechnet, es sei denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter ein geringerer Schaden entstanden ist; dem Vermieter ist es unbenommen, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.
     
  3. Bei Rückgabe des Fahrzeugs ist es mit einem vollständig gefülltem Kraftstofftank zurückzugeben. Wird das Fahrzeug nicht vollständig betankt zurückgegeben, so wird der Vermieter dem Mieter für die Betankung des Fahrzeugs 4 EUR pro Liter in Rechnung stellen.
     
  4. Infolge der Nutzung eines Navigationsgeräts können die während der Mietdauer eingegebenen Navigationsdaten ggf. im Fahrzeug gespeichert werden. Bei Koppelung von Mobilfunk- oder anderen Geräten mit dem Fahrzeug können Daten von diesen Geräten ggf. ebenfalls im Fahrzeug gespeichert werden. Sofern der Mieter/Fahrer wünscht, dass die vorgenannten Daten nach Rückgabe des Fahrzeugs nicht mehr im Fahrzeug gespeichert sind, hat er vor Rückgabe des Fahrzeugs für eine Löschung Sorge zu tragen. Der Vermieter ist nicht zur Löschung der vorgenannten Daten verpflichtet. 
     
  5. Bei Verletzung der Rückgabepflicht haften mehrere Mieter als Gesamtschuldner.
     
  6. Gibt der Mieter das Fahrzeug oder den Fahrzeugschlüssel – auch unverschuldet – zum Ablauf der vereinbarten Mietdauer nicht an den Vermieter zurück, ist dieser berechtigt, für die Dauer der Vorenthaltung als Nutzungsentschädigung ein Entgelt in Höhe folgender Staffelung geltend zu machen:
     

       a.  bis 14 Minuten Verspätung: kostenfrei

       b. 15 Minuten bis 29 Minuten Verspätung: 50 EUR

       c.  30 Minuten bis 59 Minuten Verspätung: 50% des Tagesmietpreises

       d. ab 60 Minuten Verspätung Tagesmietpreis

Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

I: Verschiebung, Stornierung, Nichtabholung des Fahrzeugs

  1. Die Reservierung kann bis zu 2 Wochen vor Mietbeginn verschoben werden. Eine Reservierung kann um maximal 8 Wochen verschoben werden. Die Höhe der Verschiebungsgebühr richtet sich nach dem Zeitpunkt der Änderung:

    a. bis 4 Wochen vor Mietbeginn: kostenfrei
    b. 4 bis 2 Wochen vor Mietbeginn: 40% des Mietpreises
     
  2. Eine Stornierung ist bis zu 24 Stunden vor Mietbeginn möglich. Im Falle einer Stornierung wird eine Stornogebühr fällig. Die Höhe der Stornogebühr richtet sich nach dem Zeitpunkt des Rücktritts:

    a. bis 2 Wochen vor Mietbeginn: kostenfrei
    b. ab Beginn der 2. Woche bis zum Beginn der 1. Woche vor Mietbeginn: 25% des Mietpreises
    c. ab Beginn der 1. Woche bis zu 3 Tage vor Mietbeginn: 50% des Mietpreises
    d. ab Beginn des 3. Tages bis zu 24h vor Mietbeginn: 75% des Mietpreises
     
  3. Als Mietpreis gilt der Gesamtmietpreis inkl. aller Gebühren, Lieferungen, Zusatzpaketen.
     
  4. Der Abzug ersparter Aufwendungen ist bei den Regelungen gemäß Absatz 1 berücksichtigt. Dem Mieter steht der Nachweis frei, dass dem Vermieter die in Absatz 1 genannten Ansprüche nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe entstanden sind.
     
  5. Sollte der Mieter nicht zum vereinbarten Abholzeitpunkt erscheinen, wird der Vermieter die Reservierung zwei Stunden lang aufrechterhalten. Danach ist das Fahrzeug wieder für andere Kunden freigegeben. Dem Mieter wird in diesem Fall der Gesamtmietpreis in Rechnung gestellt. Dem Mieter steht der Nachweis frei, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden durch die Nichtabholung entstanden ist.
     
  6. Der Vermieter hat seinen Standort in 2345 Brunn am Gebirge. An allen anderen Standorten, an denen das Fahrzeug angeliefert wird, wird der Vermieter maximal 30 Minuten auf den Mieter warten. Danach wird das Fahrzeug wieder nach 2345 Brunn am Gebirge zurückgebracht und kann dort innerhalb der Zwei-Stunden-Frist vom Mieter abgeholt werden.

J: Kündigung

  1. Die Parteien sind berechtigt, die Mietverträge entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu kündigen. Der Vermieter kann die Mietverträge außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund kündigen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere:

    a. erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Mieters, nicht eingelöste Bankeinzüge / Schecks etc.
    b. gegen den Mieter gerichtete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, mangelnde Pflege des Fahrzeuges,
    c. unsachgemäßer und unrechtmäßiger Gebrauch,
    d. die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietvertrages; z.B. wegen zu hoher Schadenquote
     
  2. Kündigt der Vermieter einen Mietvertrag, ist der Mieter verpflichtet, die Fahrzeuge samt Fahrzeugpapieren, sämtlichem Zubehör und aller Fahrzeugschlüssel unverzüglich an den Vermieter herauszugeben.

K: Einzugsermächtigung des Mieters, Aufrechnungsverbot

  1. Der Mieter ermächtigt den Vermieter unwiderruflich alle Mietwagenkosten und alle mit dem Mietvertrag zusammenhängenden sonstigen Ansprüchen von der bei Abschluss des Mietvertrages vorgelegten, im Mietvertrag benannten bzw. vom dem vom Mieter nachträglich vorgelegten oder zusätzlich benannten Zahlungsmittel abzubuchen.
  2. Die Aufrechnung gegenüber Forderungen des Vermieters ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Mieters oder eines berechtigten Fahrers möglich.

L: Schriftform, Streitbeteiligung, Gerichtsstand

Mündliche Nebenabsprachen bestehen nicht.
 

Die Europäische Kommission hat unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur außergerichtlichen Online- Streitbeilegung von verbraucherrechtlichen Streitigkeiten eingerichtet. Der Vermieter nimmt an dem Verfahren zur alternativen Streitbeilegung nicht teil.
 

Gerichtsstand ist, sofern der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, 2500 Baden.

M: Datenschutzerklärung
 

Hiermit versichert der Unterzeichnete, der Erhebung und der Verarbeitung seiner Daten (Name/Firma, Geburtsdatum, Firmenbuchnummer, Anschrift, Kontaktdaten-Telefonnummern-E-Mail-Adresse, etc…), Bankverbindungen, Kreditkartendaten, UID-Nummer) durch Jo Car Solutions GmbH zu folgenden Zwecken:
 

Wir verarbeiten Stammdaten, Kommunikationsdaten, Vertragsdaten und Finanzdaten
 

  1. zum Zwecke der Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen, denen Jo Car Solutions GmbH unterliegt.
    Dazu gehört die Verarbeitung der Daten im Rahmen von Auskunftspflichten gegenüber Behörden und die Verarbeitung nach den steuer- und/oder handelsrechtlichen Vorschriften (z.B. die Aufbewahrungspflicht für kaufmännische Handelsbücher und Buchungsbelege).
  2. Betreuung des Kunden sowie für eigene Werbezwecke, beispielsweise Zusendung von Angeboten, Werbeprospekten und Newslettern (in Papier- und elektronischer Form), sowie zum Zwecke des Hinweises auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung (Referenzhinweis).
     

Sie können diese Einwilligung jederzeit widerrufen. Die von Ihnen bereit gestellten Daten sind weiters zur Vertragserfüllung bzw. zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich. Ohne diese Daten können wir den Vertrag mit Ihnen nicht abschließen.
 

Der Mieter bestätigt mit seiner Unterschrift, dass die Mietbedingungen gelesen, durchgesprochen wurden sowie akzeptiert werden.